
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von BISS Baumaschinen für Baumaschinen, Baugeräte und Baustellenzubehör zur Anwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen.
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (Paragraf 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist.
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (Paragrafen 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote von BISS Baumaschinen sind freibleibend und unverbindlich. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch BISS Baumaschinen verbindlich.
Abänderungen, zusätzliche Inhalte oder Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit immer der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung durch BISS Baumaschinen.
Verkaufs- und Serviceangebote und ähnliche Dokumente (auch digitaler Form) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, oder zur Verfügung gestellt werden.
3. Umfang der Lieferungspflicht
Die schriftliche Auftragsbestätigung stellt immer maßgebend den Umfang und Inhalt der Lieferung dar.
Technische Angaben wie Maschinenabmessungen, Gewichte, Füllmengen, Maßangaben etc., sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
4. Preis und Zahlung
Die Preise gelten ab Lager von BISS Baumaschinen (EXW). Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen. Die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% wird zusätzlich berechnet.
Die Zahlung des Kaufpreises, der Miete oder Servicedienstleistungen hat, wenn nichts anderes vereinbart oder einzelvertraglich abgestimmt wurde, sofort, ohne Skontoabzug zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der oben genannten Zahlungsbedingungen oder wenn nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist BISS Baumaschinen dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
Die Einbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist durch BISS Baumaschinen ausdrücklich anerkannt oder als rechtskräftig erklärt worden.
5. Lieferzeit und Lieferverzug
Von einer eingehaltenen Lieferfrist wird gesprochen, wenn bis zum Ablauf dieser, die Ware das Lager der BISS Baumaschinen verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber übermittelt worden ist. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart bzw. mit Annahme der Bestellung angegeben.
Bei Arbeitsstreik und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der BISS Baumaschinen liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind. BISS Baumaschinen verpflichtet sich, einen Verzug sofort schriftlich mitzuteilen und den Besteller parallel eine voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Waren- oder Leistung, auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (Anzahlung oder vollständige Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten.
Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Liefer- bzw. Warenwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto- Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
Die Rechte des Käufers dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
Die Einhaltung der Lieferfrist durch die BISS Baumaschinen, setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung voraus.
6. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die BISS Baumaschinen nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Eigentumsvorbehalt
BISS Baumaschinen behält sich das Eigentum an allen Waren und Leistungen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor.
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er BISS Baumaschinen unverzüglich, schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist BISS Baumaschinen gesetzlich zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte, erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch BISS Baumaschinen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Haftung bei Sach- und Rechtsmängeln
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Bei neuen Baumaschinen- oder Waren (bewegliche Sachen) die Bestandteil des Liefergegenstands sind, hat BISS Baumaschinen unentgeltlich nach billigem Ermessen die Wahl der Nachbesserung oder Neulieferung, für Sachmängel die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist BISS Baumaschinen unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche jeder Art verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei unabdingbaren Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Ersetzte Teile werden Eigentum von BISS Baumaschinen. Bei Gebrauchtmaschinen- oder Waren (bewegliche Sachen) besteht keine Gewährleistungsfrist.
Für Veränderungen infolge gewöhnlicher Abnutzung oder Verschleiß (wie z.B. alle bodenberührenden Teile, Anbauwerkzeuge, Schneidmesser, Zahnspitzen, Gummiketten, Bereifung, Bremsen, Abgas- und Abgasnachbehandlungssysteme wird keine Haftung übernommen.
Ebenfalls wird keine Haftung übernommen, wenn Schäden aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer oder Dritte
bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere in Hinblick auf die Betriebsanweisungen und Einweisungen bei Übergabe, sowie die Anweisungen aus dem Betriebs- und Wartungshandbuch
bei übermäßiger Beanspruchung und Wahl falscher Anbauteile
bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Schmierstoffe
bei Fehlbetankung oder Fehlbefüllung (z.B. Hydrauliköl, Dieselkraftstoff, AdBlue)
Für Mängel, die der Käufer gemäß Paragraf 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt
Zur Umsetzung und Entscheidungsfindung aller durch die BISS Baumaschinen notwendiger Ermessen über Ausbesserung oder Ersatzlieferung, hat der Auftraggeber nach Verständigung mit BISS Baumaschinen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ist dies nicht so, entfällt für BISS Baumaschinen die Sachmängelhaftung. Sollte BISS Baumaschinen mit der Beseitigung eines angezeigten Mangels in Verzug kommen, so besteht für den Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom BISS Baumaschinen einen angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten Dritter, trägt BISS Baumaschinen, vorausgesetzt, die Reklamation ist berechtigt, die Kosten des notwendigen Ersatzteils, einschließlich Versandes sowie die angemessenen Kosten für die De- und Montage.
Sollten durch seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung durch BISS Baumaschinen vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, erlischt die oben genannte Haftung.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers oder Dritter, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
bei grobem Verschulden
bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen unabdingbar gehaftet wird
beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich in einer Beschaffenheitsvereinbarung niedergelegt sind, wenn dies gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern
bei Sachmängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer zugesichert hatte
9. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers.
Liegt ein Leistungsverzug im Sinne der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu beseitigenden Sachmangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des mindestens zweimaligen Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung zur Beseitigung eines Sachmangels durch den Auftragnehmer.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts- oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers.